Erbenzentrum USA

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Zweijährige Verjährungsfrist für Forderung von „bekanntem Gläubiger“

In dem Fall Jones v. Golden, No. SC 13-2536 (Fla. Sup Ct., 2015) reichte ein Gläubiger eine Forderung gegen den Nachlass kurz vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ableben des Verstorbenen ein. Der Nachlassverwalter lehnte die Forderung mit der Begründung ab, dass die Geltendmachung innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung, in denen der Nachlassverwalter, das Ableben bekannt gab, bzw. die Gläubiger aufforderte etwaige Forderungen beim Nachlassverwalter einzureichen, hätte erfolgen müssen. Der Gläubiger wies dieses Argument zurück. Aus Sicht des Gläubigers gilt die zweijährige Verjährungsfrist, da der Gläubiger dem Nachlassverwalter „bekannt“ war und der Nachlassverwalter deswegen gehalten war, die Bekanntmachung direkt an den Gläubiger zuzustellen. Das Gericht schloss sich der Auffassung des Gläubigers an. Laut dem Supreme Court beginnt die kurze dreimonatige Frist erst dann zu laufen, nachdem einem „bekannten“ Gläubiger die Bekanntmachung zugestellt wurde. Mangels einer derartigen Zustellung gilt die längere zweijährige Verjährungsfrist.

Aktualisierter Aufsatz zur steuerlichen Behandlung des Erbanfalls in Amerika

Das Erbenzentrum USA stellt einen aktualisierten Aufsatz zur steuerlichen Behandlung des Erbanfalls in Amerika ab sofort unter www.erbenzentrum-usa.net zum kostenpflichten Download bereit. Der aktualisierte Aufsatz gibt Auskunft über die Inanspruchnahme von steuerlichen Vergünstigungen aus Einkünften aus einem amerikanischen Nachlass durch die in Deutschland lebenden Erben.

Kein gültiger Widerruf eines Testaments

In dem Fall In re Estate of Sullivan, 868 N.W. 2d. 750 (Minn. Ct. App. 2015) hatte das Berufungsgericht zu entscheiden, ob der Testator sein Testament widerrufen hat. Auf einer Kopie des Testaments hatte der Testator verschiedene Passagen durchgestrichen, machte Änderungen und vermerkte handschriftlich, dass das Testament widerrufen sei bzw. durch neue Verfügungen auf der Kopie ersetzt wurde. Gleichzeitig füllte der Testator ein Formular aus, welches ein Mustertestament enthält, ohne dabei die notwendigen Beglaubigungsformalitäten zu beachten. Nach dem Ableben des Testators wurden die Kopie sowie das Formular zur Anerkennung als Widerruf bzw. neues Testament beim Nachlassgericht eingereicht. Das Nachlassgericht verweigerte die Anerkennung beide Dokumente. Das Berufungsgericht schloss sich dieser Position an. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kommt ein neues Testament nur dann zustande, wenn die gesetzlichen Formalitäten erfüllt sind. Hier unterließ der Testator es, die Unterschriftsbeglaubigung mit zwei Zeugen vorzunehmen. Ferner kam kein Widerruf zustande, da die Intention das bestehende Testament zu widerrufen auf dem Original Testament hätte vermerkt sein müssen und nicht auf einer Kopie.

Errichtung eines notariellen Testaments durch mündliche Erklärung

In dem Fall Malleiro v. Mori, No. 3D14-95, (Fl. Dist. Ct. App. Sept. 30, 2015) setzte ein argentinischer Testator ein nach den Vorschriften des Bundestaats New York gültiges Testament auf. Vier Monate später wurde ein zweites Testament durch den Testator vor einem Notar in Argentinien mündlich errichtet. Das zweite Testament wurde von dem Notar in Beisein von drei Zeugen protokolliert. Der Notar machte eine Niederschrift der mündlichen Erklärungen und las die Niederschrift dem Testator vor, worauf der Testator sein Einverständnis mündlich gab. Der Notar zeichnete das Testament ab und setzte seinen Dienststempel am Dokument auf. Nach dem Ableben stritten sich die Begünstigen der jeweiligen Testamente vor Gericht in Florida. Das Berufungsgericht erklärte das notarielle Testament für ungültig, weil § 732.502(1) des Gesetzes in Florida die Unterschrift durch den Testator zwingend vorschreibt. Der Umstand, dass das Testament von einem Notar aufgenommen wurde, hebt diese gesetzliche Regel nicht auf.

Neues Gesetz in Florida gewährt Zugang zu elektronischen Daten des Verstorbenen

Der Bundesstaat Florida hat ein Gesetz namens „Florida Fiduciary Access to Digital Assets Act“ kürzlich verabschiedet. Dieses Gesetz gewährt autorisierten Personen, wie dem Nachlassabwickler, dem Treuhänder einer privaten Stiftung oder einem Bevollmächtigten, das Recht Einsicht bzw. Zugang zu den elektronischen Daten des Verstorbenen zu nehmen. Das Gesetz sieht auch vor, dass der Inhaber eines elektronischen Kontos zu Lebzeiten eine Person mittels eines Online-Formulars benennen kann bzw. mit dem Formular über den Umfang das Einsichtsrecht einschränken kann. Nach dem Ableben darf diese Person, auch der Nachlassabwickler, wenn er im Formular erwähnt wurde, über das Konto den Anweisungen entsprechend verfügen. Gleichzeitig schützt das Gesetz die so genannten Provider der elektronischen Daten, wie z.B. Firmen, die Emailkonten bzw. Dienste anbieten, vor etwaigen Klagen wegen Verletzung von Datenschutzbestimmungen.

Nachlass muss für Hypothek bezahlen

In dem Fall In re Estate of Carlson, 367 P.3d 486 (Okla. 2016) lehnte der amerikanische Nachlassabwickler die Bezahlung einer Hypothek mit der Begründung ab, dass die rechtliche Übertragung der zugrunde liegenden Immobilie nicht durch das Testament erfolgte und damit keine Verbindlichkeit des Nachlasses sei. Der Testator hat eine sogenannte Urkunde – Übertragung beim Ableben – (Transfer-on Death Deed) ausgestellt, mit der Folge, dass die Immobilie kraft Gesetzes automatisch beim Ableben auf den Begünstigten übertragen wurde bzw. nicht im Rahmen eines Nachlassverfahrens. Das höchste Berufungsgericht im Bundesstaat Oklahoma wies die Position des Nachlassabwicklers zurück. Laut Gericht enthält das Testament eine eindeutige Willensbekundung dahingehend, dass derartige Schulden aus dem Nachlass zu begleichen sind, obwohl die Immobilie selbst nicht zum Nachlass gehörte. Ferner war der Begünstige nicht persönlich verpflichtet, die Hypothek selbst zu bezahlen, obwohl er davon Kenntnis hatte.

Information über den Besitz einer Immobilie in den USA durch den Verstorbenen können Sie hier bestellen.  

Kein Pardon für verspätete Erbschaftsteuererklärung

Die Erbschaftsteuererklärung und die Zahlung der fälligen Erbschaftsteuer sind innerhalb von 9 Monaten nach dem Ableben einzureichen bzw. zu leisten. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, werden Säumniszuschläge sowie Zinsen dem Nachlass auferlegt. So ist es in dem Fall Spect v. United States, 118 A.F.T.R. 2d 2016-5096 (6th Cir. Ct. of App. 2016) gekommen. Der von dem Nachlassabwickler beauftragte Anwalt hat es versäumt, die Erklärung fristgerecht einzureichen oder eine Verlängerung der Frist zu beantragen. Der Anwalt versicherte dem Nachlassabwickler mehrmals telefonisch, dass mit der Nachlassabwicklung alles im Lot sei. Der Anwalt bejahte auch die Frage des Abwicklers, ob eine Verlängerung der Frist beantragt wurde. Ca. 1,5 Jahre nach Fristablauf beauftragte der Nachlassabwickler einen anderen Anwalt, der dann die Erklärung einreichte und die Steuer zahlte, darunter Säumniszuschläge sowie Zinsen über ca. 1.2 Million US Dollar. Mit der Klage begehrte der Abwickler die Rückerstattung dieser Summe vom Staat. Das erstinstanzliche sowie das Revisionsgericht wiesen die Klage mit der Begründung ab, dass der Abwickler nach der Rechtsprechung die nicht übertragene Pflicht hat, die Erklärung einzureichen. Der Umstand, dass der Rechtsbeistand inkompetent war, stellte keinen Entlassungsgrund dar. Das Gericht führte weiterhin aus, dass der Abwickler diverse Warnsignale hinsichtlich der mangelhaften rechtlichen Beratung ignorierte und viel zu spät den Rechtsbeistand gewechselt hat. Demnach hat der Nachlass die im Gesetz vorgesehenen Konsequenzen zu tragen.

Weitere Information über die steuerliche Behandlung des Erbanfalls in den USA können Sie hier bestellen.

Das Federal Transfer Certificate (Bundes-Übertragungszertifikat)

In Fällen, in denen der Verstorbene Inhaber von Aktien oder Bankkonten in den USA war, wird das amerikanische Finanzinstitut unter gegebenen Umständen ein sogenanntes „Federal Transfer Certificate“ (FTC) von den Erben verlangen, ehe die Vermögenswerte auf die Erben überschrieben oder überwiesen werden. Das FTC wird von der amerikanischen Steuerbehörde auf Antrag ausgestellt. Bei den nachfolgenden Sachverhalten wird ein FTC von Finanzinstituten verlangt:
 I) Wenn der Verstorbene die US-Bürgschaft beim Ableben nicht besaß und der Wert des in den USA befindlichen Vermögens $ 60.000 zum Zeitpunkt des Ablebens überschritten hat, dann muss das FTC mittels Formular Nummer 706-NA beantragt werden.
 II) Wenn der Verstorbene im Besitz der US-Bürgschaft (einschließlich Doppelstaatler) war, kein Vertreter (z.B. Executor, oder Personal Representative) des Nachlasses in den USA gerichtlich bestellt wurde und der Wert des Nachlasses den nach dem Jahr des Ablebens vorgegebenen Freibetrag (z.B. im Jahr 2017 – .490.000) übersteigt, sei es Vermögenswerte in den USA, außerhalb der USA, oder beides, dann ist ein FTC durch Einreichung von Formular 706 einzuholen.
 III) In Fällen wie II), aber wenn der Wert des Nachlasses den vorgegebenen Freibetrag nicht übersteigt, dann wird statt des Formulars 706 eine Versicherung an Eides Staat, die Angaben über die Vermögenswerte enthält, bei der amerikanischen Steuerbehörde, zusammen mit der etwaigen ausländischen Steuererklärung (nebst Übersetzung), eingereicht. 
In Zusammenhang mit der Übertragung von den in Amerika befindlichen Vermögenswerten bzw. der Erbschaft stellt die Einholung des FTCs einen signifikanten Verwaltungsaufwand für die in Europa lebenden Erben dar, insbesondere wegen der Übersetzungsproblematik für Erben aus dem deutschsprachigen Raum (Deutschland, Österreich, Schweiz). Für weitere Informationen dieses Thema betreffend kann der Erbe einen Auftrag auf Online Auskunft unter diesem Link erteilen.

Übertragung des Eigenheims auf Trust schützt nicht vor Zugriff der Finanzbehörde

In dem Fall United States v. Balice et al., 120 A.F.T.R. 2d 2017-5444 (D.N.J. 2017), wurde die Zwangsversteigerung eines Eigenheimes wegen unbezahlter Einkommensteuern durch die amerikanische Finanzbehörde für rechtens erklärt, obwohl das Haus einem Trust gehörte und nicht den Steuerzahlern persönlich. Die Steuerzahler – ein Ehepaar- hatten das Eigenheim auf einem von ihnen kontrollierten Trust ohne Gegenleistung übertragen, um die Eintreibung der Steuern zu verhindern.  Für weitere Informationen dieses Thema betreffend kann der Erbe einen Auftrag auf Online Auskunft unter diesem Link erteilem.

Kein Pflichtteilsanspruch auf den in einem Trust übertragenden Vermögenswert

In einem jüngsten Fall Nr. 16-13151 lehnte das Cour de cassation – das höchste Gericht für zivilrechtliche Angelegenheiten in Frankreich, eine Klage auf Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs von den in Frankreich lebenden Kindern des Verstorbenen aus erster Ehe ab. Der Verstorbene ist 30 Jahre vor seinem Ableben von Frankreich nach Kalifornien ausgewandet, wo er eine neue Familie mit Nachwuchs gründete. Im Zuge der Nachlassplanung richtete der Verstorbene einen s.g. Trust nach kalifornischem Recht ein, auf den die in Kalifornien befindlichen beweglichen und unbeweglichen Vermögen sowie bewegliches Vermögen in Frankreich übertragen wurden. Der Trust bzw. das Recht vom Bundesstaat Kalifornien sieht einen Pflichtteilsanspruch nicht vor.  

Die nunmehr erwachsenen französischen Kinder aus erster Ehe reichten Klage in Frankreich auf Durchsetzung eines Pflichtteilsanspruchs bezogen auf den Weltnachlass ein. Aus Klägersicht stellte die Versagung des Anspruchs einen Verstoß gegen die französische internationale „ordre public“ Norm dar. Das Gericht sah keinen derartigen Verstoß. Allein der Umstand, dass das ausländische Recht keinen Pflichtteilsanspruch vorsieht, stellt keinen Verstoß gegen die „ordre public“ Norm da. Die Anwendung des ausländischen Erbstatuts ist in diesem Fall nicht zu beanstanden, da die Kläger erwachsen bzw. wirtschaftlich nicht bedürftig sind. Ferner, hatte der Verstorbene sehr lange in Kalifornien gelebt und die ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten ausgenutzt.