Ein Berufungsgericht in Bundesstaat New Jersey, USA bestätigte, dass eine nicht unterschriebene Kopie eines Testaments wirksam war. In dem Fall Estate of Richard D. Ehrlich, 427 N.J. Super. 64 (2012) wies das Gericht die Beschwerde gegen die Zulassung der Kopie des Testaments zurück. Unumstritten waren die Umstände, dass der Testator die Kopie selbst erstellte und auf der ersten Seite handschriftlich notierte, dass das Original an den in dem Dokument ernannten Nachlassabwickler übersandt wurde. Der Nachlassabwickler war dem Testator vorverstorben. Das Original – vermutlich unterschrieben – wurde nicht gefunden. Die Beweiserhebung ergab, dass der Testator gegenüber Dritten angab, dass er ein Testament aufgesetzt hat. Obwohl nur eine Kopie des angeblichen Originals beim Nachlassgericht abgegeben wurde, sah das Berufungsgericht es als erweisen an, dass dies die Kopie der letztwilligen Verfügung im Sinne von § N.J.S.A. § 3B:3-3 des Testators darstellte. Demnach wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
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Verjährungsfrist für die Einreichung eines Testaments nicht eingehalten
In dem Fall In re Estate of Strader, 339 P.3d 769 (Kansas 2014) konnte das Testament des Verstorbenen innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten beim Nachlassgericht nicht eingereicht werden. Es wurde deswegen ein Verfahren eingeleitet, um den Nachlass gemäß der gesetzlichen Erbfolge im Bundesstaat Kansas, USA abzuwickeln. Kurz vor der Auseinandersetzung, bzw. 4 Jahre nach dem Ableben des Verstorbenen wurde das Testament gefunden. Daraufhin stellte der testamentarische Erbe einen Antrag, den Nachlass nach den Verfügungen im Testament abzuwickeln. Der Antrag wurde vom Nachlassgericht genehmigt. Diese Entscheidung wurde vom Berufungsgericht bestätigt.
Das letztinstanzliche Gericht im Bundesstaat Kansas – der Supreme Court – schloss sich aber den vorinstanzlichen Entscheidungen nicht an. Laut Auffassung des Supreme Court gilt die sechsmonatige Frist. Die einzige, gesetzlich erlaubte Ausnahme dieser Frist setzt voraus, dass ein Testament absichtlich dem Nachlassgericht vorenthalten wurde. In diesem Fall wurde das Testament deshalb nicht fristgemäß abgeben, weil es tatsächlich verloren wurde und nicht weil es dem Nachlassgericht vorenthalten wurde. Der Nachlass musste sodann nach den gesetzlichen Regeln abgewickelt werden.
Errichtung eines notariellen Testaments durch mündliche Erklärung
In dem Fall Malleiro v. Mori, No. 3D14-95, (Fl. Dist. Ct. App. Sept. 30, 2015) setzte ein argentinischer Testator ein nach den Vorschriften des Bundestaats New York gültiges Testament auf. Vier Monate später wurde ein zweites Testament durch den Testator vor einem Notar in Argentinien mündlich errichtet. Das zweite Testament wurde von dem Notar in Beisein von drei Zeugen protokolliert. Der Notar machte eine Niederschrift der mündlichen Erklärungen und las die Niederschrift dem Testator vor, worauf der Testator sein Einverständnis mündlich gab. Der Notar zeichnete das Testament ab und setzte seinen Dienststempel am Dokument auf. Nach dem Ableben stritten sich die Begünstigen der jeweiligen Testamente vor Gericht in Florida. Das Berufungsgericht erklärte das notarielle Testament für ungültig, weil § 732.502(1) des Gesetzes in Florida die Unterschrift durch den Testator zwingend vorschreibt. Der Umstand, dass das Testament von einem Notar aufgenommen wurde, hebt diese gesetzliche Regel nicht auf.