Erbenzentrum USA

Ihr Spezialist für amerikanische Erbschaften und Nachlässe

Antrag auf informelle Ernennung zum Nachlassabwickler in den USA

Wenn ein amerikansicher Erblasser – ohne die Hinterlassung eines Testaments – in den USA verstirbt, können die gesetzlichen Erben, z. B. der hinterbliebene Ehepartner oder ein erwachsenes Kind, in vielen Bundesstaaten einen Antrag auf Erlass einer Ernennungsurkunde in einem vereinfachten Verfahren zum Nachlassabwickler stellen.  Der Antrag wird in der Regel bei dem Urkundsbeamten der Bezirksgeschäftsstelle des zuständigen Nachlassgerichts eingereicht.  Nach Prüfung und Genehmigung wird die Ernennungsurkunde zum Nachlassabwickler an den Antragsteller übersandt.  Kraft der Urkunde kann der Nachlass in den USA durch den Nachlassabwickler dann abgewickelt werden.

Der zweisprachige Musterantrag liefert eine Vorlage für einen solchen Antrag. Nachfolgend ist ein Auszug aus dem Musterantrag:

Vor dem Nachlassgericht des Staates [          ][           ] Gerichtsbezirk  In der Nachlasssache von:                                                    [MUSTERMANN]                                                                    Erblasser.                                                                               IN THE PROBATE COURT FOR THE STATE OF [        ][        ] JUDICIAL DISTRICT  In the Matter of the Estate of:    )                                                                    )[MUSTERMANN]                        )                                                    )Deceased.            )                                                 
Antrag auf nicht formelle Ernennung zum Nachlassabwickler nach der gesetzlichen ErbfolgeAPPLICATION FOR INFORMAL APPOINTMENT OF PERSONAL REPRESENTATIVE IN INTESTACY

                                     
                               

Strategie zur Vermeidung einer Pflichtteilsforderungen

Die Nachlassplanung eines Erblassers, der im Besitz von unbeweglichem Vermögen in einer Jurisdiktion des bürgerlichen Rechts (z.B. Deutschland oder Frankreich) ist, sollte eine Überprüfung des Risikos einer Pflichtteilsforderung durch einen enterbten Verwandten beinhalten. Es bestehen Planungsmodalitäten, die ein Nachlassplaner umsetzen kann, um das Risiko von Forderungen dieser Art von vornherein zu minimieren.

Dieser Aufsatz erörtert die Eigenheiten der Pflichtteilsforderung und die Probleme bei der Verwendung eines Trusts in den USA in Zusammenhang mit Pflichtteilforderungen und erläutert die Vorteile der Eigentumsübertragung an eine Limited Liability Entity (kurz LLE, Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung) in den USA, um einer Pflichtteilsforderung vorzubeugen.

Dieser Aufsatz geht von einem US-amerikanischen Erblasser, der über unbewegliches Vermögen in Deutschland verfügt, aus. In diesem Szenario besitzt das enterbte Familienmitglied die deutsche Staatsbürgerschaft und ist in Deutschland wohnhaft.


Die folgenden Themen werden erläutert:

– Eigenheiten der Pflichtteilsforderung

– Szenario, in dem eine Pflichtteilsforderung wahrscheinlich wäre

– Rechtswahlanalyse für unbewegliches Vermögen

– Planungsstrategie – Der Trust

– Planungsstrategie – Die Limited Liability Entity

– Die Zehnjahresfrist
 

                               

                                         

Antrag auf Herausgabe der Steuererklärungen des Verstorbenen

Steuererklärungen geben naturgemäß wichtige Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen, wie z.B. über das Einkommen- und Besitzverhältnisse.  Für die Erben einer amerikanischen Erbschaft stellen Steuererklärungen des Verstorbenen eine der wichtigen Informationsquelle über Vermögenswerte wie Bankkonten, Aktiendepots, Firmen Beteiligungen, Immobilien und anderem da.  Anhand dieser Information können die Erben kontrollieren, ob der im Erbschaftsverfahren in den USA angegebene Wert den Verhältnissen des Verstorbenen tatsächlich entspricht.  

Dieser Aufsatz klärt auf, wie ein Antrag auf Herausgabe der  Steuererklärung des/der jeweiligen Verstorbenen bei der Steuerbehörde in den USA zu stellen ist. 
                        
                                

Steuerliche Behandlung des Erbanfalls in den USA

Fragen der steuerlichen Behandlung von amerikanischen Erbfällen sind ein wichtiger Aspekt der Nachlassabwicklung in den USA. Ein in Deutschland lebender Erbe möchte möglichst bald wissen, welche Steuern in Amerika anfallen bzw. ob diese gegen eine etwaige Steuerschuld in der Bundesrepublik aufgerechnet werden können.  Der Aufsatz erläutert die nachfolgenden Themen:

I.      Einführung im amerikansichen Erbrecht

    A.  Der Nachlass als eigenständige juristische Person
    B.  Personal Representative (Abwickler) – Vertreter des Nachlasses

II.     Erblasser mit amerikanischer Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz

    A.  Gross Estate (Bruttonachlassvermögen)
    B.  Taxable Estate (steuerpflichtiges Nachlassvermögen)
          – Beispielrechnung
    C.  Schenkungen bzw. Schenkungssteuer

III.    Erblasser war Ausländer bzw. hatte keine Aufenthaltserlaubnis

IV.    Andere

    A.  Einkommensteuer
    B.  vorteilhafte Behandlung von Einkünften
    B.  Tax Closing Letters (Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung)
    C.  Deutsche Erbschaftssteuer


                         
                               

Beispiele zur Darstellung der gesetzlichen Erbfolge in den USA

In Fällen in denen ein Testament nicht vorhanden ist, oder falls vorhanden, vom Nachlassgericht in den USA nicht anerkannt, stellt sich zwangsläufig die Frage, wer die gesetzlichen Erben sind.   Um die Ermittlung der gesetzlichen Erben in den USA darzustellen, erläutert dieser Aufsatz anhand von Fallbeispielen die gesetzliche Erbfolge des Bundesstaats New York.  Es werden folgende Themen behandelt:

I.   Erben der ersten Ordnung

II.  Erben der zweiten Ordnung

III. Erben der dritten Ordnung

IV. Ergebnisse der Beispiele

V.  Anmerkungen

                        
                                        

Der Aufsatz kann kostenlos unter nachfolgendem Link aufgerufen bzw. runtergeladen werden:

Aufsatz-gesetzliche Erbfolge in den USA.pdf

Formerfordernisse für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung

Die Formerfordernisse für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung (Testament) in den USA sind in den fünfzig Bundesstaaten unterschiedlich geregelt. Diese Formerfordernisse betreffen das Mindestalters des Testators, die nötige Anzahl der Zeugen, die Berechtigung eines Zeugen, einen Erbteil oder ein Vermächtnis zu erhalten, die Anerkennung eines Beglaubigungsvermerks und die Anerkennung eines handgeschriebenen Testaments. Die nachfolgende Tabelle gibt Aufschluss über diese Fragen für die einzelnen Bundesstaaten in den USA sowie für das Militär.

Um Ihnen mehr Informationen zu geben bzw. Ihre Kaufentscheidung zu erleichtern, finden Sie nachfolgend eine Inhaltsübersicht der Tabelle.
 

Bundesstaat
Mindestalter des Testators
Mindestzahl der Zeugen / Zeugen dürfen Erbteil oder Vermächtnis erhaltenBeglaubigungsvermerk erlaubthandgeschriebenes Testament erlaubt

                             
                                     

Anfechtung des Testaments in den USA

Die Nachricht vom Ableben eines in Amerika niedergelassenen Verwandten oder Freundes bringt naturgemäß eine Nachdenklichkeit mit sich. Viele Fragen werden aufgeworfen, unter anderem, ob der Verstorbene ein Testament in den USA aufgesetzt hat. Sofern ein Testament existiert, stellt sich nicht bedachten Angehörigen die Frage, ob das Testament wirksam bzw. anfechtbar ist. Da das amerikanische Erbrecht keinen Pflichtteil kennt, ist die Frage nach der Gültigkeit eines in den USA aufgesetzten Testaments umso wichtiger.

Um Ihnen mehr Informationen zu geben bzw. Ihre Kaufentscheidung zu erleichtern, finden Sie nachfolgend eine Inhaltsübersicht des Aufsatzes „Anfechtung des Testaments in den USA“:

  1. Verletzung der Formvorschriften
    1. Unterschrift
    2. Zeugen
      1. Anwesenheit bei Unterzeichnung
      2. Eigenschaften der Zeugen
    3. Holographisches Testament
    4. Ausländischer Testator
  2. Fehlende Testierfähigkeit und unzulässige Beeinflussung
  3. Andere Überlegungen

          Fazit
                      
                               

Abwicklung des testamentarischen Erbfalls in den USA

Erbschaften der oft beschriebenen Erbengeneration umfassen nicht nur die Übertragung von Vermögenswerten aus Nachlässen in der Bundesrepublik Deutschland, sie schließen auch zahlreiche Übertragungen von Erbschaften aus den USA mit ein. Diese Übertragungen ergeben sich durch die Auswanderung zahlreicher Deutscher nach Amerika in der zweiten Hälfte des zwanzigsten Jahrhunderts. Im Gegensatz zu früheren Zeiten, in denen es höchstens Briefverkehr nach Deutschland gab, führte diese Auswanderungswelle nicht zu einem Abbruch der Beziehungen zu den in Deutschland lebenden Verwandten und Freunden. Sie werden testamentarisch beerbt oder erhalten einen Erbanteil als gesetzlicher Erbe. Diese Verwandten und Freunde sind auch Teil der Erbengeneration.

Für den beauftragten Rechtsanwalt stellt die Abwicklung eines testamentarischen Erbfalls in Amerika eine Besonderheit dar. Das Beratungsmandat wird durch die zum Teil fremden Grundsätze des amerikanischen Erbrechts erschwert. Dieser Aufsatz erörtert die wichtigsten Grundzüge des testamentarischen Erbfalls in den USA.

Um Ihnen mehr Informationen zu geben bzw. Ihre Kaufentscheidung zu erleichtern, finden Sie nachfolgend eine Inhaltsübersicht des Aufsatzes:

  1. Materiell rechtliche Besonderheiten des amerikanischen Erbrechts im Vergleich zum deutschen Erbrecht
    1. Keine Universalsukzession
    2. Pflichtteilsanspruch und Testierfreiheit
      1. Community Property-Staaten
      2. Elective Share-Staaten
      3. Pretermitted Heir
    3. Teilrechtsordnungen
  2. Testamentarischer Erbfall
    1. Benachrichtigung an Erben
    2. Anfechtung des Testaments
    3. Beanstandung gegen die gerichtliche Bestätigung der im Testament ernannten Executors
    4. Abwicklung des Nachlasses durch den Executor
      1. Aufstellung über Vermögenswerte/Erfassung der Aktiva und Passiva
      2. Zahlung der Verbindlichkeiten
      3. Auszahlung an Erben/Abschlussausstellung
  3. Fazit