In einem jüngsten Fall Nr. 16-13151 lehnte das Cour de cassation – das höchste Gericht für zivilrechtliche Angelegenheiten in Frankreich, eine Klage auf Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs von den in Frankreich lebenden Kindern des Verstorbenen aus erster Ehe ab. Der Verstorbene ist 30 Jahre vor seinem Ableben von Frankreich nach Kalifornien ausgewandet, wo er eine neue Familie mit Nachwuchs gründete. Im Zuge der Nachlassplanung richtete der Verstorbene einen s.g. Trust nach kalifornischem Recht ein, auf den die in Kalifornien befindlichen beweglichen und unbeweglichen Vermögen sowie bewegliches Vermögen in Frankreich übertragen wurden. Der Trust bzw. das Recht vom Bundesstaat Kalifornien sieht einen Pflichtteilsanspruch nicht vor.
Die nunmehr erwachsenen französischen Kinder aus erster Ehe reichten Klage in Frankreich auf Durchsetzung eines Pflichtteilsanspruchs bezogen auf den Weltnachlass ein. Aus Klägersicht stellte die Versagung des Anspruchs einen Verstoß gegen die französische internationale „ordre public“ Norm dar. Das Gericht sah keinen derartigen Verstoß. Allein der Umstand, dass das ausländische Recht keinen Pflichtteilsanspruch vorsieht, stellt keinen Verstoß gegen die „ordre public“ Norm da. Die Anwendung des ausländischen Erbstatuts ist in diesem Fall nicht zu beanstanden, da die Kläger erwachsen bzw. wirtschaftlich nicht bedürftig sind. Ferner, hatte der Verstorbene sehr lange in Kalifornien gelebt und die ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten ausgenutzt.