Formerfordernisse für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung
Die Formerfordernisse für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung (Testament) in den USA sind in den fünfzig Bundesstaaten unterschiedlich geregelt. Diese Formerfordernisse betreffen das Mindestalters des Testators, die nötige Anzahl der Zeugen, die Berechtigung eines Zeugen, einen Erbteil oder ein Vermächtnis zu erhalten, die Anerkennung eines Beglaubigungsvermerks und die Anerkennung eines handgeschriebenen Testaments. Die nachfolgende Tabelle gibt Aufschluss über diese Fragen für die einzelnen Bundesstaaten in den USA sowie für das Militär.
Um Ihnen mehr Informationen zu geben bzw. Ihre Kaufentscheidung zu erleichtern, finden Sie nachfolgend eine Inhaltsübersicht der Tabelle.
Bundesstaat Mindestalter des Testators
Mindestzahl der Zeugen / Zeugen dürfen Erbteil oder Vermächtnis erhalten
Beglaubigungsvermerk erlaubt
handgeschriebenes Testament erlaubt
Anfechtung des Testaments in den USA
Die Nachricht vom Ableben eines in Amerika niedergelassenen Verwandten oder Freundes bringt naturgemäß eine Nachdenklichkeit mit sich. Viele Fragen werden aufgeworfen, unter anderem, ob der Verstorbene ein Testament in den USA aufgesetzt hat. Sofern ein Testament existiert, stellt sich nicht bedachten Angehörigen die Frage, ob das Testament wirksam bzw. anfechtbar ist. Da das amerikanische Erbrecht keinen Pflichtteil kennt, ist die Frage nach der Gültigkeit eines in den USA aufgesetzten Testaments umso wichtiger.
Um Ihnen mehr Informationen zu geben bzw. Ihre Kaufentscheidung zu erleichtern, finden Sie nachfolgend eine Inhaltsübersicht des Aufsatzes „Anfechtung des Testaments in den USA“:
Verletzung der Formvorschriften
Unterschrift
Zeugen
Anwesenheit bei Unterzeichnung
Eigenschaften der Zeugen
Holographisches Testament
Ausländischer Testator
Fehlende Testierfähigkeit und unzulässige Beeinflussung
Andere Überlegungen
Fazit
Abwicklung des testamentarischen Erbfalls in den USA
Erbschaften der oft beschriebenen Erbengeneration umfassen nicht nur die Übertragung von Vermögenswerten aus Nachlässen in der Bundesrepublik Deutschland, sie schließen auch zahlreiche Übertragungen von Erbschaften aus den USA mit ein. Diese Übertragungen ergeben sich durch die Auswanderung zahlreicher Deutscher nach Amerika in der zweiten Hälfte des zwanzigsten Jahrhunderts. Im Gegensatz zu früheren Zeiten, in denen es höchstens Briefverkehr nach Deutschland gab, führte diese Auswanderungswelle nicht zu einem Abbruch der Beziehungen zu den in Deutschland lebenden Verwandten und Freunden. Sie werden testamentarisch beerbt oder erhalten einen Erbanteil als gesetzlicher Erbe. Diese Verwandten und Freunde sind auch Teil der Erbengeneration.
Für den beauftragten Rechtsanwalt stellt die Abwicklung eines testamentarischen Erbfalls in Amerika eine Besonderheit dar. Das Beratungsmandat wird durch die zum Teil fremden Grundsätze des amerikanischen Erbrechts erschwert. Dieser Aufsatz erörtert die wichtigsten Grundzüge des testamentarischen Erbfalls in den USA.
Um Ihnen mehr Informationen zu geben bzw. Ihre Kaufentscheidung zu erleichtern, finden Sie nachfolgend eine Inhaltsübersicht des Aufsatzes:
Materiell rechtliche Besonderheiten des amerikanischen Erbrechts im Vergleich zum deutschen Erbrecht
Keine Universalsukzession
Pflichtteilsanspruch und Testierfreiheit
Community Property-Staaten
Elective Share-Staaten
Pretermitted Heir
Teilrechtsordnungen
Testamentarischer Erbfall
Benachrichtigung an Erben
Anfechtung des Testaments
Beanstandung gegen die gerichtliche Bestätigung der im Testament ernannten Executors
Abwicklung des Nachlasses durch den Executor
Aufstellung über Vermögenswerte/Erfassung der Aktiva und Passiva
Die Beglaubigung der Testamentsunterzeichnung in den USA wird im Beisein von Zeugen vollzogen. Mittels ihrer Unterschrift in einem dem Testament beigefügten Beglaubigungsvermerk bestätigen die Zeugen ihre Anwesenheit bei der Unterzeichnung durch den Testator. Ein Berufungsgericht im Bundesstaat Ohio hat jüngst entschieden, dass ein Testament nicht anerkannt wird, wenn die Zeugen die Unterzeichnung durch den Testator lediglich über eine Videoübertragung gesehen haben und dann anschließend ihre Unterschriften im Beglaubigungsvermerk gesetzt hatten. Im Fall Whitacre v. Crowe, 972 N.E. 2d. 659 (Ohio Ct. App. 2012) entschied das Gericht, dass die Fernbeobachtung einer Testamentsunterzeichnung mit anschließendem Beglaubigungsvermerk die gesetzlichen Vorgaben in Ohio nicht erfüllte, da der Testator die Zeugen in der „one way“ Videoübertragung nicht sehen und hören konnte.
Erbenzentrum stellt auf ihre Website einen neuen Musterantrag zum Download bereit. Der Musterantrag kann von gesetzlichen Erben in den USA verwendet werden, wenn der Erblasser ohne die Hinterlassung eines Testaments in den USA verstirbt und die Erben die Abwicklung nach einem vereinfachten Verfahren vornehmen möchten. Der zweisprachige Musterantrag wird gegen eine Gebühr von 19.00 $ unte angeboten.
Wenn durch den Klageweg ein Testament angefochten wird, müsste der Kläger vor Einreichung geklärt haben, ob der Verstorbene ein “altes” Testament aufgesetzt hat. Denn der Kläger wird gegebenenfalls beim Obsiegen nicht profitieren, falls der Kläger im “alten” Testament nicht bedacht ist. In dem Fall In re Yuen Revocable Living Trust, 312 P. 3d 1240 (Haw. Ct. App. 2013) erklärte das erstinstanzliche Gericht eine Klage auf Anfechtung eines Testaments und Trusts für unzulässig, da die Klägerin in dem früheren Testament nicht bedacht war bzw. aufgrund des früheren Testaments nicht als Erbe anerkannt werden konnte.
Das angerufene Berufungsgericht schloss sich dieser Interpretation nicht an. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hätte das Nachlassgericht zu überprüfen, ob das eingereichte Testament den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Der Umstand, dass ein früheres Testament vorhanden ist, stellt keinen Grund dar, diese Überprüfung nicht vorzunehmen.
In dem Fall In re Estate of Sullivan, 868 N.W. 2d. 750 (Minn. Ct. App. 2015) hatte das Berufungsgericht zu entscheiden, ob der Testator sein Testament widerrufen hat. Auf einer Kopie des Testaments hatte der Testator verschiedene Passagen durchgestrichen, machte Änderungen und vermerkte handschriftlich, dass das Testament widerrufen sei bzw. durch neue Verfügungen auf der Kopie ersetzt wurde. Gleichzeitig füllte der Testator ein Formular aus, welches ein Mustertestament enthält, ohne dabei die notwendigen Beglaubigungsformalitäten zu beachten. Nach dem Ableben des Testators wurden die Kopie sowie das Formular zur Anerkennung als Widerruf bzw. neues Testament beim Nachlassgericht eingereicht. Das Nachlassgericht verweigerte die Anerkennung beide Dokumente. Das Berufungsgericht schloss sich dieser Position an. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kommt ein neues Testament nur dann zustande, wenn die gesetzlichen Formalitäten erfüllt sind. Hier unterließ der Testator es, die Unterschriftsbeglaubigung mit zwei Zeugen vorzunehmen. Ferner kam kein Widerruf zustande, da die Intention das bestehende Testament zu widerrufen auf dem Original Testament hätte vermerkt sein müssen und nicht auf einer Kopie.
Nach einem Erbanfall stellt sich häufig die Frage, ob der Verstorbene ein Testament aufgesetzt hat und falls ja, wo das Testament aufbewahrt wird. Diese Informationen sind für die Erben von grundlegender Bedeutung, insbesondere dann, wenn die Erben keine oder unzureichende Kenntnisse über die privaten Angelegenheiten des Verstorbenen verfügen. Um diese wichtige Information nach dem Erbfall zugänglich zu machen, bietet die US Will Registry Informationen über die Existenz eines Testaments an. Es wird zu Lebzeiten durch den Anwalt des Testierenden beim Registry eine Meldung über die Existenz bzw. Aufenthaltsort des Testaments eingereicht. Das Testament selbst wird beim Registry nicht aufgegeben. Nach dem Erbanfall bzw. Ableben stellen interesseierte Personen eine Online-Anfrage, um festzustellen, ob ein Testament unter dem Namen des Verstorbenen gemeldet wurde. Der Anfragende erhält beim positiven Ergebnis die Kontaktinformation zum Anwalt des Verstorbenen.
Neben dieser Online-Anfrage nach dem Testament können interessierte Personen einen Rechercheauftrag bei Erbenzentrum-USA in Auftrag geben, um eine etwaige vorhandene Nachlassakte des Verstorbenen anzufordern. Wenn ein Nachlassverfahren eingeleitet wurde, erhält die beauftragende Person die Akte in Kopie.