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Freibetrag – Erbschaftsteuererklärung bei gleichgeschlechtlicher Ehe in den USA

In dem Fall U.S. ./. Windsor, Executor of the Estate of Speyeret.al., 570 U.S. ___, erklärte das höchste Gericht in den USA, der Supreme Court, die Vorgaben des Artikels 3 des Defense of Marriage Act (DOMA) (zu Deutsch – Gesetz zu Verteidigung der Ehe) als verfassungswidrig, da Artikel 3 eine „Ehe“ bzw. einen „Ehegatten“ von gleichgeschlechtlichen Personen ausschloss.  Die Klägerin in Windsor erbte von ihrer verstorbenen Partnerin.  Die Klägerin lebte im Bundesstaat New York mit ihrer Partnerin, wo ihre in Kanada geschlossene Ehe anerkannte wurde.    Aufgrund der DOMA Bestimmungen und im Zusammenhang mit der eingereichten Erbschaftsteuererklärung weigerte sich der Bund, die Ehe anzuerkennen, mit der Folge, dass der hohe Freibetrag für Ehegatten nicht geltend gemacht werden konnte.   Die Klägerin zahlte darauf hin Erbschaftsteuer gemäß einem höheren Satz bzw. als ob sie von einer Fremden geerbt hätte.  Laut Auffassung des Gerichts verletzten die Vorgaben im Artikel 3 das in der Verfassung verankerte Prinzip der Gleichbehandlung sowie die Kompetenzen der einzelnen Bundesstaaten im Bereich des Familienrechts, wo die Bundesstaaten laut Verfassung ihre eigenen Rechtsvorschriften erlassen können.      

Kein Pardon für verspätete Erbschaftsteuererklärung

Die Erbschaftsteuererklärung und die Zahlung der fälligen Erbschaftsteuer sind innerhalb von 9 Monaten nach dem Ableben einzureichen bzw. zu leisten. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, werden Säumniszuschläge sowie Zinsen dem Nachlass auferlegt. So ist es in dem Fall Spect v. United States, 118 A.F.T.R. 2d 2016-5096 (6th Cir. Ct. of App. 2016) gekommen. Der von dem Nachlassabwickler beauftragte Anwalt hat es versäumt, die Erklärung fristgerecht einzureichen oder eine Verlängerung der Frist zu beantragen. Der Anwalt versicherte dem Nachlassabwickler mehrmals telefonisch, dass mit der Nachlassabwicklung alles im Lot sei. Der Anwalt bejahte auch die Frage des Abwicklers, ob eine Verlängerung der Frist beantragt wurde. Ca. 1,5 Jahre nach Fristablauf beauftragte der Nachlassabwickler einen anderen Anwalt, der dann die Erklärung einreichte und die Steuer zahlte, darunter Säumniszuschläge sowie Zinsen über ca. 1.2 Million US Dollar. Mit der Klage begehrte der Abwickler die Rückerstattung dieser Summe vom Staat. Das erstinstanzliche sowie das Revisionsgericht wiesen die Klage mit der Begründung ab, dass der Abwickler nach der Rechtsprechung die nicht übertragene Pflicht hat, die Erklärung einzureichen. Der Umstand, dass der Rechtsbeistand inkompetent war, stellte keinen Entlassungsgrund dar. Das Gericht führte weiterhin aus, dass der Abwickler diverse Warnsignale hinsichtlich der mangelhaften rechtlichen Beratung ignorierte und viel zu spät den Rechtsbeistand gewechselt hat. Demnach hat der Nachlass die im Gesetz vorgesehenen Konsequenzen zu tragen.

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