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Anfechtungsklage zulässig

Wenn durch den Klageweg ein Testament angefochten wird, müsste der Kläger vor Einreichung geklärt haben, ob der Verstorbene ein “altes” Testament aufgesetzt hat. Denn der Kläger wird gegebenenfalls beim Obsiegen nicht profitieren, falls der Kläger im “alten” Testament nicht bedacht ist. In dem Fall In re Yuen Revocable Living Trust, 312 P. 3d 1240 (Haw. Ct. App. 2013) erklärte das erstinstanzliche Gericht eine Klage auf Anfechtung eines Testaments und Trusts für unzulässig, da die Klägerin in dem früheren Testament nicht bedacht war bzw. aufgrund des früheren Testaments nicht als Erbe anerkannt werden konnte. 

Das angerufene Berufungsgericht schloss sich dieser Interpretation nicht an. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hätte das Nachlassgericht zu überprüfen, ob das eingereichte Testament den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Der Umstand, dass ein früheres Testament vorhanden ist, stellt keinen Grund dar, diese Überprüfung nicht vorzunehmen. 

Verjährungsfrist für die Einreichung eines Testaments nicht eingehalten

In dem Fall In re Estate of Strader, 339 P.3d 769 (Kansas 2014) konnte das Testament des Verstorbenen innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten beim Nachlassgericht nicht eingereicht werden. Es wurde deswegen ein Verfahren eingeleitet, um den Nachlass gemäß der gesetzlichen Erbfolge im Bundesstaat Kansas, USA abzuwickeln. Kurz vor der Auseinandersetzung, bzw. 4 Jahre nach dem Ableben des Verstorbenen wurde das Testament gefunden. Daraufhin stellte der testamentarische Erbe einen Antrag, den Nachlass nach den Verfügungen im Testament abzuwickeln. Der Antrag wurde vom Nachlassgericht genehmigt. Diese Entscheidung wurde vom Berufungsgericht bestätigt. 

Das letztinstanzliche Gericht im Bundesstaat Kansas – der Supreme Court – schloss sich aber den vorinstanzlichen Entscheidungen nicht an. Laut Auffassung des Supreme Court gilt die sechsmonatige Frist. Die einzige, gesetzlich erlaubte Ausnahme dieser Frist setzt voraus, dass ein Testament absichtlich dem Nachlassgericht vorenthalten wurde. In diesem Fall wurde das Testament deshalb nicht fristgemäß abgeben, weil es tatsächlich verloren wurde und nicht weil es dem Nachlassgericht vorenthalten wurde. Der Nachlass musste sodann nach den gesetzlichen Regeln abgewickelt werden.