Erbenzentrum USA

Ihr Spezialist für amerikanische Erbschaften und Nachlässe

neue Funktion zur Beziehung von Newsletter

Erbenzentrum USA stellt unter www.erbenzentrum-usa.net/newsletter-de.htm eine neue Funktion zur Verfügung, mit der sich den Online-Benutzer für den Erbenzentrum USA Newsletter anmelden kann. Der Newsletter informiert über Neuigkeiten bei Erbenzentrum USA bzw. neue Entwicklungen hinsichtlich Erbschaften und Nachlässen in den USA.

Anfechtungsklage zulässig

Wenn durch den Klageweg ein Testament angefochten wird, müsste der Kläger vor Einreichung geklärt haben, ob der Verstorbene ein “altes” Testament aufgesetzt hat. Denn der Kläger wird gegebenenfalls beim Obsiegen nicht profitieren, falls der Kläger im “alten” Testament nicht bedacht ist. In dem Fall In re Yuen Revocable Living Trust, 312 P. 3d 1240 (Haw. Ct. App. 2013) erklärte das erstinstanzliche Gericht eine Klage auf Anfechtung eines Testaments und Trusts für unzulässig, da die Klägerin in dem früheren Testament nicht bedacht war bzw. aufgrund des früheren Testaments nicht als Erbe anerkannt werden konnte. 

Das angerufene Berufungsgericht schloss sich dieser Interpretation nicht an. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hätte das Nachlassgericht zu überprüfen, ob das eingereichte Testament den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Der Umstand, dass ein früheres Testament vorhanden ist, stellt keinen Grund dar, diese Überprüfung nicht vorzunehmen. 

Benennung zu Lebzeiten von Nachfolger für Immobilien: Einheitliches Gesetz auf dem Vormarsch

Das einheitliche Gesetz namens „Uniform Real Property Transfer-on-Death Act“ wird zunehmend in den verschiedenen Bundesstaaten in den USA verabschiedet. Laut diesem Gesetz kann der Immobilienbesitzer schon zu Lebzeiten einen Begünstigten benennen. Der Begünstigte wird in einer Urkunde bestimmt, welcher dann im Grundbuchamt eingetragen wird. Beim Ableben des Besitzers wird die Immobilie dann kraft der eingetragenen Urkunde automatisch auf den Begünstigen übertragen. Der Besitzer kann auch die Urkunde widerrufen.  

Das einheitliche Gesetz ist bisher in elf Bundesstaaten verabschiedet, darunter Washington, Oregon, Nevada, Alaska, North und South Dakota, Nebraska, Illinois sowie Virginia. In zwölf anderen Bundestaaten, darunter Arizona, Montana, Wyoming, Colorado, Kansas, Oklahoma, Minnesota, Missouri, Arkansas, Indiana und Ohio, bestehen ähnliche Regelungen zu diesem einheitlichen Gesetz. 

Die Bestimmungen des einheitlichen Gesetzes bietet dem Hauseigentümer eine einfache und kostengünstige Alternative zur Nachfolgerregelung.  

Für Interessenten, die mehr über eine bestimmte Immobilie in Amerika erfahren wollen, bietet Erbenzentrum USA einen Immobilien Recherchedienst an. Damit kann der Besteller die Eigentümer einer in den USA befindlichen Immobilie in Erfahrung bringen. Ein Auftrag kann unter http://www.erbenzentrum-usa.net/Testament-Amerika.htm erteilt werden. 

Neuer Aufsatz über gesetzliche Erbfolge in den USA

Erbenzentrum-USA stellt auf ihrer Website einen neuen Aufsatz zum Download bereit.  Der Aufsatz klärt anhand von Fallbeispiellen nach dem Erbstatut des Bundesstaats New York auf, wie die gesetzliche Erbfolge in den USA ermittelt wird. Der Aufsatz kann kostenlos unter www.erbenzentrum-usa.net aufgerufen werden.

Ehepartner erhält keinen Ausgleichsanteil

In dem Fall Ferguson v. Critopoulos, No. 1130486, 2014 WL 4666935 (Ala. Sup. Ct., 2014) setzte der Testator seine Ehefrau als Erbe bzw. im Falle ihres Vorverbersterbens ihre Kinder aus einer anderen Ehe als Erben ein. Das Ehepaar war 35 Jahre verheiratet. Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau bzw. etwa ein Jahr vor seinem Ableben ging der Testator eine zweite Ehe ein, allerdings ohne das Testament zu ändern. Nach dem Ableben des Testators machte die zweite Ehefrau eine Ausgleichsforderung als Ehepartner nach dem Gesetz des Bundesstaats Alabama geltend, welches eine Art gesetzlichen Erbanteil für den ausgelassenen Ehepartner unter bestimmten Umständen vorsieht. Das erstinstanzliche Gericht gab der Klägerin Recht, da laut Auffassung des Gerichts die Nichtberücksichtigung als unabsichtlich einzustufen ist, bzw. der Testator seine zweite Ehefrau versehentlich übergangen hatte. Das Berufungsgericht schloss sich dieser Auffassung nicht an. Nach Auffassung des Berufungsgerichts wurde die zweite Ehefrau deswegen testamentarisch nicht bedacht, weil der Testator für sie anderweitig vorgesorgt hatte und eine Änderung aufgrund dessen nicht wollte. Das Gericht verwies auf den Sachverhält, wonach der Testator seine Lebensversicherungen und Konten dahingehend änderte, um die zweite Ehefrau als Begünstigte einzusetzen. Der Ausgleichsanteil wurde demnach nicht gewährt.

Verjährungsfrist für die Einreichung eines Testaments nicht eingehalten

In dem Fall In re Estate of Strader, 339 P.3d 769 (Kansas 2014) konnte das Testament des Verstorbenen innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten beim Nachlassgericht nicht eingereicht werden. Es wurde deswegen ein Verfahren eingeleitet, um den Nachlass gemäß der gesetzlichen Erbfolge im Bundesstaat Kansas, USA abzuwickeln. Kurz vor der Auseinandersetzung, bzw. 4 Jahre nach dem Ableben des Verstorbenen wurde das Testament gefunden. Daraufhin stellte der testamentarische Erbe einen Antrag, den Nachlass nach den Verfügungen im Testament abzuwickeln. Der Antrag wurde vom Nachlassgericht genehmigt. Diese Entscheidung wurde vom Berufungsgericht bestätigt. 

Das letztinstanzliche Gericht im Bundesstaat Kansas – der Supreme Court – schloss sich aber den vorinstanzlichen Entscheidungen nicht an. Laut Auffassung des Supreme Court gilt die sechsmonatige Frist. Die einzige, gesetzlich erlaubte Ausnahme dieser Frist setzt voraus, dass ein Testament absichtlich dem Nachlassgericht vorenthalten wurde. In diesem Fall wurde das Testament deshalb nicht fristgemäß abgeben, weil es tatsächlich verloren wurde und nicht weil es dem Nachlassgericht vorenthalten wurde. Der Nachlass musste sodann nach den gesetzlichen Regeln abgewickelt werden.

Neue einheitliche Gesetzesvorlage zur Anerkennung von ausländischen Vollmachten

Eine neue einheitliche Gesetzesvorlage (zu Englisch: Uniform Law) zur Anerkennung von ausländischen Vollmachten wurde neulich von der National Conference of Commissioners on Uniform State Law aufgesetzt.  Die Gesetzesvorlage steht zum Download auf unser Partnerwebsite – www.reinsdorf.net –  bereit.  Die Gesetzesvorlage regelt die Anerkennung von ausländischen Vollmachten in amerikanischen Bundesstaaten, in denen die Gesetzesvorlage als Gesetz verabschiedet wurde. Die Gesetzesvorlage wurde bisher im Bundesstaat Idaho verabschiedet. Des Weiteren stehen Beratungen in Colorado sowie Connecticut z.Z. an.

Wegweiser für den Erbanfall in den USA

Erbenzentrum USA stellt einen „Wegweiser für den Erbanfall in den USA“ ab sofort unter www.erbenzentrum-usa.net kostenlos zur Verfügung.  Der Wegweiser nimmt Stellung zu wichtigen Themen, welche Hinterbliebene bei einem Erbanfall bzw. einer Erbschaft in den USA konfrontiert sind. 

Zweijährige Verjährungsfrist für Forderung von „bekanntem Gläubiger“

In dem Fall Jones v. Golden, No. SC 13-2536 (Fla. Sup Ct., 2015) reichte ein Gläubiger eine Forderung gegen den Nachlass kurz vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ableben des Verstorbenen ein. Der Nachlassverwalter lehnte die Forderung mit der Begründung ab, dass die Geltendmachung innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung, in denen der Nachlassverwalter, das Ableben bekannt gab, bzw. die Gläubiger aufforderte etwaige Forderungen beim Nachlassverwalter einzureichen, hätte erfolgen müssen. Der Gläubiger wies dieses Argument zurück. Aus Sicht des Gläubigers gilt die zweijährige Verjährungsfrist, da der Gläubiger dem Nachlassverwalter „bekannt“ war und der Nachlassverwalter deswegen gehalten war, die Bekanntmachung direkt an den Gläubiger zuzustellen. Das Gericht schloss sich der Auffassung des Gläubigers an. Laut dem Supreme Court beginnt die kurze dreimonatige Frist erst dann zu laufen, nachdem einem „bekannten“ Gläubiger die Bekanntmachung zugestellt wurde. Mangels einer derartigen Zustellung gilt die längere zweijährige Verjährungsfrist.

Aktualisierter Aufsatz zur steuerlichen Behandlung des Erbanfalls in Amerika

Das Erbenzentrum USA stellt einen aktualisierten Aufsatz zur steuerlichen Behandlung des Erbanfalls in Amerika ab sofort unter www.erbenzentrum-usa.net zum kostenpflichten Download bereit. Der aktualisierte Aufsatz gibt Auskunft über die Inanspruchnahme von steuerlichen Vergünstigungen aus Einkünften aus einem amerikanischen Nachlass durch die in Deutschland lebenden Erben.