Erbenzentrum USA

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Nachlassabwickler ist befugt die E-Mails des Verstorbenen von dem Provider anzufordern

In dem Fall Ajemian v. Yahoo! Inc., 84 N.E.3d 766 (Mass. 2017) wurde vom höchsten Gericht im Bundesstaat Massachusetts – das Supreme Judicial Court – entschieden, dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes namens „Stored Communications Act“ („SCA“), 18 U.S.C. §§ 2701-2712 der Herausgabe von E-Mail Nachrichten des Verstobenen an dessen Nachlassabwickler nicht entgegen stehen. Der beklagte Service Provider behaupte in dem Verfahren, dass laut SCA die Herausgabe von gespeicherten Kommunikationen an Dritte untersagt sei, es sei denn, es handelt sich entweder um die Weitergabe an einen Bevollmächtigten des Kontoinhabers oder wenn eine so genannte rechtmäßige Einwilligung vorliegt. Das Gericht stellte fest, dass die erste Ausnahme keine Anwendung findet, da ein Nachlassabwickler mit einem Bevollmächtigten nicht gleichzusetzen ist. Die zweite Ausnahme kam aber laut Gericht zur Geltung, da der Nachlassabwickler in Massachusetts befugt ist, eine derartige Einwilligung zu erteilen. Demnach hätte der Provider die E-Mails nicht aufgrund der Bestimmung des SCA verweigern dürfen.    
 
Diese neue gesetzliche Regelung zur Weitergabe von E-Mail Nachrichten im Bundesstaat Massachusetts steht in Kontrast zu Regelungen in den Bundesstaaten, die das Gesetz namens „Revised Uniform Fiduciary Access to Digital Assets Act“ (RUFADAA) verabschiedet haben. Das RUFADAA sieht die Weitergabe von „Digital Assets“, also E-Mail Nachrichten, nur dann vor, wenn der Kontoinhaber die Weitergabe ausdrücklich, z.B. im Testament, zu Lebzeiten eingewilligt hat. 

Benennung zu Lebzeiten für Immobiliennachfolger Einheitliches Gesetz in weiteren Bundesstaaten

Erbenzentrum-USA hat bereits im Mai 2014 über das einheitliche bzw. über das Mustergesetz mit dem Namen „Uniform Real Property Transfer-on-Death Act“ berichtet. Seitdem wurde das Gesetz in weiteren Bundesstaaten verabschiedet, so dass die gesetzliche Regelung nunmehr in 15 Bundessaaten, darunter Alaska, Hawaii, Illinois, Oregon, Nevada, North und South Dakota, Nebraska, Maine, Texas, Utah, Virginia, Washington, West Virginia sowie der „District of Columbia“ gilt. Nach dieser Regelung können Immobilienbesitzer zu Lebzeiten eine Urkunde aufsetzen, in der der oder die Begünstigte(n) ernannt werden. Nach dem Tod des Besitzers bzw. Einreichung einer Sterbeurkunde beim zuständigen Grundbuchamt erfolgt die rechtliche Übergabe dann auf den Begünstigten.

Obgleich die Bestimmungen des einheitlichen Gesetzes dem Immobilienbesitzer ein vereinfachtes Verfahren zur Nachfolgerregelung bietet, hat das Gesetz nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile bzw. Schwierigkeiten eine sogenannte „Title Insurance“ (Rechtstitelversicherung) aufzunehmen. Ohne eine derartige Versicherung kann ein Weiterverkauf durch den neuen Besitzer erheblich erschwert werden.  

Für Interessenten, die mehr über eine bestimmte Immobilie in Amerika erfahren wollen, bietet das Erbenzentrum USA einen Immobilien-Recherchedienst an. Damit kann der Interessent die Identität der in den USA befindlichen Immobilie des Eigentümers feststellen. Ein Auftrag kann unter Immobilien-USA.htm erteilt werden.

Universalsukzession und US Erbschaften

Unter dem Begriff „Universalsukzession“ versteht man im deutschen Sprachraum den unmittelbaren Übergang von Vermögenswerten auf die Erben beim Ableben des Erblassers. Der Übergang ist aber nicht absolut. Denn es steht dem Erbe das Recht zu, das Erbe zeitig auszuschlagen. Wo das Erbe angenommen wird, entsteht eine Erbengemeinschaft, die keine eigene Rechtspersönlichkeit bildet und nicht rechtsfähig ist.

Im Gegensatz gehen nach dem Ableben des amerikanischen Erblassers bis auf wenigen Ausnahmen Vermögenswerte nicht unmittelbar auf die Erben, sondern auf den Nachlass, der sowohl eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und rechtsfähig ist. Folglich wird das Erbe in den USA nicht angenommen bzw. ausgeschlagen, da der Nachlass für eine etwaige Überschuldung als eigene Rechtspersönlichkeit haftet.

Wenn Erben oder Verwandte eines amerikanischen Erblassers nähere Informationen über Vermögenswerte einer in den USA befindliche Erbschaft einholen möchten, können sie die vielfältigen Recherchedienste des Erbenzentrum-USA in Anspruch nehmen. Informationen über diese Dienste sind unter Erbschaft-USA-Info.htm einzusehen.

Der neue Trend: Fernbeglaubigungen

Bei der Online-Fernbeurkundung (Remote Online Notarization, RON) erscheint ein Unterzeichner zum Zeitpunkt der Beglaubigung persönlich vor dem Notar unter Verwendung audiovisueller Technologie über das Internet, anstatt physisch im selben Raum anwesend zu sein. Die ferngesteuerte Online-Beglaubigung wird auch als Webcam-Beglaubigung, Online-Beglaubigung oder virtuelle Beglaubigung bezeichnet.  Die Unterschriften der erscheinenden Person und des Notars sind elektronisch.  Bei einer Remote Ink-Signed Notarization (RIN) unterschreibt die erscheinende Person die Dokumente mit Tinte und die notarielle Unterschrift wird elektronisch angehängt. 
Bis Juli 2020 haben 48 Staaten entweder ein Gesetz zur Online-Fernbeurkundung (Remote Online Notarization, RON) verabschiedet oder ein Notfallverfahren eingeführt, um eine Form der RON oder RIN zu ermöglichen.  Virginia war der erste Bundesstaat, der 2011 ein RON-Gesetz verabschiedet hat. 

Falls Sie Fragen zu den Modulalitäten der RON oder RIN Verfahren haben, können Sie unsere Online-Auskunft Dienst unter Erbe-USA-online.htm in Anspruch nehmen.