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Nachlassabwickler ist befugt die E-Mails des Verstorbenen von dem Provider anzufordern

In dem Fall Ajemian v. Yahoo! Inc., 84 N.E.3d 766 (Mass. 2017) wurde vom höchsten Gericht im Bundesstaat Massachusetts – das Supreme Judicial Court – entschieden, dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes namens „Stored Communications Act“ („SCA“), 18 U.S.C. §§ 2701-2712 der Herausgabe von E-Mail Nachrichten des Verstobenen an dessen Nachlassabwickler nicht entgegen stehen. Der beklagte Service Provider behaupte in dem Verfahren, dass laut SCA die Herausgabe von gespeicherten Kommunikationen an Dritte untersagt sei, es sei denn, es handelt sich entweder um die Weitergabe an einen Bevollmächtigten des Kontoinhabers oder wenn eine so genannte rechtmäßige Einwilligung vorliegt. Das Gericht stellte fest, dass die erste Ausnahme keine Anwendung findet, da ein Nachlassabwickler mit einem Bevollmächtigten nicht gleichzusetzen ist. Die zweite Ausnahme kam aber laut Gericht zur Geltung, da der Nachlassabwickler in Massachusetts befugt ist, eine derartige Einwilligung zu erteilen. Demnach hätte der Provider die E-Mails nicht aufgrund der Bestimmung des SCA verweigern dürfen.    
 
Diese neue gesetzliche Regelung zur Weitergabe von E-Mail Nachrichten im Bundesstaat Massachusetts steht in Kontrast zu Regelungen in den Bundesstaaten, die das Gesetz namens „Revised Uniform Fiduciary Access to Digital Assets Act“ (RUFADAA) verabschiedet haben. Das RUFADAA sieht die Weitergabe von „Digital Assets“, also E-Mail Nachrichten, nur dann vor, wenn der Kontoinhaber die Weitergabe ausdrücklich, z.B. im Testament, zu Lebzeiten eingewilligt hat. 

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