Erbenzentrum USA, LLC announces the listing of its website with the online German business directory named BGWebcat.
Schlagwort: 2012
Eintrag des Erbenzentrum in Branchenverzeichnis
Die Website des Erbenzentrum USA, LLC, ist nun in dem Online-Branchenverzeichnis BGWebcat gelistet.
Online Domain Directory Listing for Erbenzentrum USA
Erbenzentrum USA, LLC announces the listing of its website with the online German domain directory under www.branchen-domain.de.
Eintrag des Erbenzentrum in Domain Branchenverzeichnis
Die Website des Erbenzentrum USA, LLC, ist nun in dem Online-Branchenverzeichnis www.branchen-domain.de gelistet.
Neuer Blog bei Erbenzentrum
Erbenzentrum führt seit kurzem eine neue Blogseite unter www.erbenzentrum-usa.blogspot.com. Der Blog hat sich zum Ziel gesetzt, für Nutzer aus dem deutschsprachigen Raum regelmäßig Informationen über Erbschaften bzw. das Erbrecht in den USA zu veröffentlichen. Der Blog bietet dem Nutzer die Möglichkeit eigene Kommentare zu schreiben und stellt damit ein interaktives Medium zum Informationsaustausch mit Erbenzentrum-USA da.
Verlorenes Kodizill – Computer generierte Kopie
Ein im Bundesstaat Florida, USA ansässiges Berufungsgericht entschied kürzlich, dass eine durch den Computer generierte Kopie eines Kodizills vom Nachlassgericht anerkannt bzw. verwendet werden kann. Im Fall Smith v. DeParry (Florida Dist. Ct. App. 2012) stellte das Gericht fest, dass sich der Begriff „correct copy“ („korrekte Kopie“), wie er im Gesetzestext § 733.207 verwendet wird, nicht nur auf Karbon oder Photokopien bezieht. Eine vom Computer erstellte Kopie eines Kodizills (oder Testaments) entspricht dem Sinne des Gesetzestextes, vorausgesetzt, der Antragssteller erbringt den Nachweis durch eine „disinterested Person“ („nicht interessierte Person“), dass der Inhalt der Kopie mit dem Original identisch ist. Das Gericht stellte weiterhin fest, dass der Testamentsabwickler nicht automatisch als interessierte Person bzw. als Erbringer des Nachweises über den Inhalt der Kopie nicht in Frage kommt. Es kommt auf die privaten Interessen des Testamentsabwicklers an, ob der Abwickler als „disinterested Person“ anerkannt wird oder nicht.